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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23 (https://dejure.org/2023,10617)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.04.2023 - 2 M 16/23 (https://dejure.org/2023,10617)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 (https://dejure.org/2023,10617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 25b Abs 1 S 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 104c Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Täuschungshandlungen des Ausländers über Identität und Staatsangehörigkeit; Status des "geduldeten Ausländers"; Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung und Gewichtung längjähriger Täuschung junger volljähriger Ausländer über ihre Identität und Staatsangehörigkeit; Bekenntnis eines Ausländers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2023, 9920
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    a) Zwar erfasst der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56; Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 - juris Rn. 37, m.w.N.).

    In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können aber einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O.).

    Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Ausländer im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG "geduldet" ist, ist der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 23).

    Eine Verfahrensduldung kann zwar zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Zur Berücksichtigung und Gewichtung längjähriger Täuschung junger volljähriger Ausländer über ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (vgl. dazu auch: Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022- 2 M 53/22 - juris Rn. 38 ff.).(Rn.27).

    a) Zwar erfasst der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56; Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 - juris Rn. 37, m.w.N.).

    Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 38 ff., m.w.N.).

    Gute Integration setzt - wie oben bereits dargelegt - nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus; dazu gehören insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität (Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - 2 M 83/17

    Abschiebung bei geltend gemachter Suizidgefahr; posttraumatische

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 6. September 2017 - 2 M 83/17 - juris Rn. 5 f.).

    Atteste von Psychotherapeuten, Psychologen oder psychosozialen Zentren bleiben danach gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich außer Betracht (Beschluss des Senats vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2018 - 3 B 353/18 - juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 ZKO 836/19 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 9 ZB 17.30407 - juris Rn. 7, m.w.N.).

    Ihre Vorlage allein genügt grundsätzlich nicht, da andernfalls eine Aushöhlung der gesetzlichen Wertungen des § 60a Abs. 2c AufenthG droht (Beschluss des Senats vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 10).

  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611

    Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 27).

    Für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 25b Abs. 1 AufenthG aber erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des "geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023, a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Das Bundesamt hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. September 2020 mit Bindungswirkung für die Antragsgegnerin (§ 42 Satz 1 AsylG) festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das sich auch aus der Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer bestehenden (psychischen) Erkrankung nach der Rückkehr des Ausländers in den Zielstaat ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15), nicht vorliegt.
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen; nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Auch das Staatsangehörigkeitsrecht erkennt in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1a StAG nunmehr an, dass der Prozess des Aufwachsens im Bundesgebiet erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres als beendet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 - juris Rn. 24).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19

    Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu 1 wies der Senat mit Beschluss vom 8. April 2019 (2 M 30/19) zurück.
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 9 ZB 17.30407

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23
    Atteste von Psychotherapeuten, Psychologen oder psychosozialen Zentren bleiben danach gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich außer Betracht (Beschluss des Senats vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2018 - 3 B 353/18 - juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 ZKO 836/19 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 9 ZB 17.30407 - juris Rn. 7, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 22.01.2020 - 3 ZKO 836/19

    Zu den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im

  • OVG Sachsen, 02.11.2018 - 3 B 353/18

    Reisefähigkeit; ärztliches Gutachten; Anhaltspunkte; schwerwiegende Erkrankung;

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 18/15

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für türkische Staatsangehörige - zur

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647

    Kein Verzicht auf Durchführung des Visumverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

  • VG Köln, 22.02.2024 - 5 L 280/24
    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 - juris, Rn. 33.

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 - juris, Rn. 34; Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 10 Rn. 48.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 18 B 1014/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 -18 B 103/23 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 -19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Sachsen, 27.06.2023 - 3 B 72/23

    Abschiebung; Pakistan; Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis;

    Dies setzt voraus, dass er unabhängig von der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also aus einem sonstigen Grund, zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (OVG LSA, Beschl. v. 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschl. v. 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2023 - 18 B 1153/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 -18 B 103/23 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
  • VG Bayreuth, 23.08.2023 - B 6 K 23.216

    Wiederholte Identitätstäuschung, Versagungsgrund gem. § 104c Abs. 1 Satz 2

    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für das Tatbestandsmerkmal des "geduldeten" Ausländers in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG - entsprechend der Rechtsprechung zu §§ 25a und 25b AufenthG und unter Hinweis darauf, dass sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein anderer maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt entnehmen lässt - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abgestellt (BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647 - BeckRS 2023, 4268 Rn. 25; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - BeckRS 2023, 6072 Rn. 35; ebenso: OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 2 M 16/23 - BeckRS 2023, 9920 Rn. 36; Zühlcke in HTK-AuslR, zu § 104c Abs. 1 AufenthG, Rn. 208).
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